Krankenversicherung für Besuchergruppen in Deutschland - HanseMerkur incoming Reiseversicherungen für ausländische Gästegruppen (VB-AG 02/G)

VersicherungsbedingungenAllgemeine Versicherungsbedingungenfür Reiseversicherungen für ausländische Gästegruppen(VB-AG 02/G)Inhalt:A Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen B Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen I. Reise-Krankenversicherung II. Reise-Unfallversicherung III. Reise-HaftpflichtversicherungAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz A Allgemeiner Teil gültig für alle imTeil B genannten Versicherungen§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Die HanseMerkur bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union, sowie der Schweiz oder Liechtenstein aufhalten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bestimmungen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles im Heimatland der versicherten Person besteht kein Versicherungsschutz. Heimatland im Sinne dieser Vertragsbestimmungen ist das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat und/oder dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.§ 2 - Versicherbare PersonenVersicherungsfähig sind in der Gruppenversicherung Personen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und in der Einzelversicherung bis zum vollendeten 74. Lebensjahr, sofern sie: eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union oder der Schweiz sowie Liechtenstein aufhalten; die deutsche Staatsangehörigkeit haben und seit mehr als 2 Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.Eine Gruppenversicherung kann ab drei zusammen reisenden Personenbeantragt und für maximal 1 Jahr abgeschlossen werden. Eine Vertragsverlängerung ist im Rahmen einer Einzelversicherung bis zu einer Gesamtversicherungsdauer von 3 Jahren möglich. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen die: dauernd pflegebedürftig sind sowie Geisteskranke; eine Tätigkeit gegen Entgelt als Bauarbeiter oder Sportler ausüben; Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.§ 3 - Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Liechtenstein und nicht vor Zahlung der Prämie. Für Versicherungsfälle, und in der Reisekrankenversicherung auch für Beschwerden, und deren Folgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geleistet. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gem. § 2, Ziffer 1 dieser Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Entgegennahme der Prämie zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender - unter Abzug der Kosten des Versicherers - zur Verfügung.§ 4 - Abschluss und Dauer des VersicherungsvertragesDer Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ist innerhalb 31 Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union, sowie der Schweiz oder Liechtenstein zu stellen. Das Datum der Einreise ist auf Verlangen nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht möglich. Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Vordruck beantragt und erfolgt die Prämienzahlung über ein Postamt oder ein Kreditinstitut, so gilt der Vertrag, sofern der ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck bei der HanseMerkur eingeht, bereits mit dem Tage der Einzahlung bzw. Überweisung der Prämie (Datum der Post bzw. des Kreditinstitutes auf dem Quittungsabschnitt sind maßgebend) als zustande gekommen. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Vordruck nur, wenn er eindeutige und vollständige Angaben über den Beginn und die Dauer des Versicherungsvertrages sowie die zu versichernden Personen enthält. Als Versicherungsschein gilt der Quittungsbeleg des Einzahlungsvordrucks. Als Versicherungsnehmer gilt der Antragsteller bzw. der im Einzahlungsvordruck genannte Einzahler. Der Versicherungsvertrag muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen werden. Die Höchstversicherungsdauer beträgt: in der Gruppenversiche

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