VersicherungsbedingungenAllgemeine Versicherungsbedingungenfür die Reise-Krankenversicherung nach Tarif RKL 02(Kurzbezeichnung: AVB RKL 02) Der Versicherungsschutz § 1 Versicherungsfähige PersonenVersicherungsfähig sind Personen, die bei Ablauf des Versicherungsvertrages das 65. Lebensjahr (65. Geburtstag) noch nicht vollendet haben, sofern sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland;Staatsangehörige der EG-Staaten mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland;Personen mit anderer Staatsangehörigkeit, sofern sie seit mindestens 2 Jahren ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. § 2 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt bei akut auftretenden Versicherungsfällen im Ausland Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch: Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat; Tod.Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.Als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt und oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt, sofern diese gemäß § 1 AVB RKL 02 versicherungsfähig ist.§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versich
Auslandsreise-Krankenversicherung
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